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Wie vermeidet man zuverlässig die vorvertragliche Haftung?

Das wissen Sie: Bei der Anbahnung von Franchise-Verträgen gibt es Haftungsrisiken. Die Haftungsrisiken ergeben sich aus Pflichten, die Sie als Franchise-Geber vor Vertragsabschluss beachten müssen. Deshalb müssen Sie Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Obwohl jeder Franchise-Geber das notwendige Problembewusstsein hat und die Gegenmaßnahmen wirklich einfach sind, schlägt das Risiko jedes Jahr bei mehreren Systemen zu. Damit Sie in Zukunft keine Probleme bekommen: Lesen Sie hier, wie einfach Sie vertragliche Haftung zuverlässig vermeiden können.

Zur Haftungsvermeidung gibt es eigentlich nur vier wichtige Erkenntnisse:

Erste Erkenntnis: Es gibt einen Unterschied zwischen aktiver Falschinformation und unterlassener Aufklärung.

Zweite Erkenntnis: Die Aufklärungspflichten bestehen nicht unbegrenzt, sondern nur hinsichtlich ganz spezieller Ausnahme-Sachverhalte.

Dritte Erkenntnis: Haftung für Prognosen droht nur in Ausnahmefällen.

Vierte Erkenntnis: Haftungsvermeidung ist ganz einfach - aber Sie müssen etwas dafür tun!

Erste Erkenntnis: Falschinformation und unterlassene Information
Es gibt einen Unterschied zwischen aktiver Falschinformation und unterlassener Aufklärung. Wenn Sie aktiv etwas Falsches sagen, kommt es auf „Aufklärungspflichten" gar nicht an. Diese Unterscheidung machen sogar viele Juristen falsch.

Daraus lassen sich folgende Merksätze ableiten:  

  • Wenn Sie einem Interessenten aktiv eine falsche Information geben, kann dies zur Haftung führen. Es ist dann irrelevant, ob in diesem Bereich eine „Aufklärungspflicht" bestanden hat. Sie dürfen also nicht lügen.

"Das Recht zur Lüge gibt es allenfalls in der Liebe, nicht im Geschäftsleben."

  • Sogar die fahrlässige aktive Falschinformation kann zur Haftung führen. Sie müssen also sorgfältig sein, was Sie schreiben und sagen: Die Informationen müssen richtig sein.

Wenn Sie hingegen nichts Falsches sagen, sondern eine Information verschweigen, haften Sie nur, wenn Sie zur Informationserteilung verpflichtet waren. Zur Informationserteilung sind Sie nur verpflichtet, wenn eine „Aufklärungspflicht" bestanden hat. Hier geht also um reine Ausnahmefälle.

"Für Schweigen haftet nur, wer eine Pflicht zur Äußerung hat."

Damit bleibt die Frage: Wann habe ich eine Pflicht zur Äußerung, und was muss ich mitteilen?

Zweite Erkenntnis: Es muss nicht über alles aufgeklärt werden
Die Aufklärungspflichten bestehen nicht unbegrenzt, sondern nur hinsichtlich ganz spezieller Ausnahme-Sachverhalte. „Aufklärungspflichten" spielen nur dann eine Rolle, wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, dass Sie eine Information unterlassen haben, die Sie hätten mitteilen müssen.

Tatsächlich gibt es sehr wenige Urteile, in denen einem Franchise-Geber ein Unterlassensvorwurf gemacht worden ist. Aus Sicherheitsgründen sollte man die folgenden Aufklärungspflichten beachten.

Von diesen Aufklärungspflichten sollte man als Franchise-Geber ausgehen:


- Gegenstand, Leistungen und Vorteile des Franchise-Systems.
- Informationen zur Entwicklung und Verbreitung des Franchise-Systems.
- Gewerbliche Schutzrechte (z.B. Marke).
- Anzahl der bestehenden Systembetriebe/Franchise-Nehmer. 
- Gescheiterte Franchise-Nehmer und Fluktuationsrate.
- Höhe der Eintritts- und Franchise-Gebühren.
- Angaben über vergleichbare Franchise- und Pilotbetriebe.
- Angaben über Umsatz-, Kosten- und Ertragserwartungen bei Systembetrieben und Informationen zu den Berechnungsgrundlagen.
- Angaben über die zu erwartenden Investitionskosten bei Systembetrieben. 
- Informationen über die Anforderungen an den Franchise-Nehmer, namentlich das typischerweise notwendige Eigenkapital.
- Informationen über den zu erwartenden Finanzbedarf unter Berücksichtigung aller Betriebsaufwendungen. 
- Angaben zur Behandlung von Einkaufsvorteilen.
- Angaben zur Belieferung der Systembetriebe durch exklusive Hersteller und Informationen über andere Vertriebswege der Vertragsprodukte.

Dritte Erkenntnis: Haftung für Prognosen droht nur in Ausnahmefällen
Der Vorwurf, eine aktive Falschinformation begangen oder eine notwendige Information nicht erteilt zu haben, kann sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Prognosen beschränken.

  • Bei Tatsachen ist die Sachlage einfach und gefährlich: Wenn Tatsachen falsch mitgeteilt oder (falls eine Aufklärungspflicht besteht) wenn Tatsachen verschwiegen werden, bestehen Haftungsrisiken.
  • Für Prognosen haften Franchise-Geber nur in Ausnahmefällen. Das ist also eine gute Nachricht. Prognosen sind Vorhersagen über zukünftige, ungewisse Ereignisse und Entwicklungen.
  • Das Prognoserisiko trägt der Franchise-Nehmer. Es ist identisch mit dem unternehmerischen Risiko. Prognosen betreffen die Zukunft. Die Zukunft kann niemand kennen. Oder glauben Sie an Hellseherei?

"Nur wenn Franchise-Geber Hellseher wären, könnte man sie auch für Zukunftsvorhersagen verantwortlich machen."

Die Richtigkeit einer Vorhersage über zukünftige geschäftliche Erfolge von Franchise-Nehmern ist von vielen Faktoren abhängig, die auch in der Sphäre des Franchise-Nehmers liegen. Es sind sein unternehmerisches Geschick, sein Engagement, sein Durchsetzungswillen, seine Investitionsbereitschaft und sein Unternehmerglück, die mitursächlich für Erfolg oder Misserfolg sind. Es gibt niemand, der das Zusammentreffen der verschiedenen Faktoren so sicher vorhersagen könnte, dass eine Garantie für den Eintritt zukünftiger Erfolge möglich wäre.

Aber Vorsicht: Viele Franchise-Geber übersehen die Ausnahmefälle. Sogar Anwälte nehmen voreilig an, eine Haftung für Prognosen könne „niemals" eintreten. Das ist natürlich Unfug.

In diesen Ausnahmefällen droht eine Haftung für Prognosen:

  • Ein Franchise-Geber haftet, wenn er eine Prognose abgibt, die gar nichts mit der Realität zu tun hat. Wenn beispielsweise Umsätze prognostiziert werden, die in dieser Höhe noch von keinem einzigen Systembetrieb erreicht worden sind, besteht Haftungsgefahr.
  • Wenn Unternehmenserfolge prognostiziert werden, von denen der Franchise-Geber wissen muss, dass die Erreichung in der Realität mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist, besteht Haftungsrisiko. Beispielsweise ist ein Franchise-Geber zum Schadenersatz verurteilt worden, der Umsatzzahlen genannt hatte, die zuletzt vor zehn Jahren von einem Systembetrieb erreicht worden waren.
  • Haftungsrisiken können auch bestehen, wenn einer Prognose die Zahlen des erfolgreichsten Systembetriebes zugrunde gelegt werden, während der Franchise-Geber weiß, dass alle anderen Systembetriebe mit großem Abstand dahinter liegen. Bei Prognosen muss nämlich eine gewisse Zurückhaltung geübt werden.


Vierte Erkenntnis: Haftungsvermeidung ist ganz einfach - aber Sie müssen etwas dafür tun!
Es besteht kein Grund zur Beunruhigung. Es ist relativ einfach möglich, eine Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen zuverlässig zu vermeiden.

Um sicher zu gehen, sollten Sie folgende Vorkehrungen treffen:

  • Erstellen Sie ein Informationspapier mit allen Schlüsselinformationen zu Ihrem Franchise-System. Hier geht es also nicht um Angabeunterlagen, die eine Werbeagentur für Sie erstellt hat, sondern um ein echtes Informationspapier mit den harten Fakten.
  • Das Informationspapier sollte mindestens die Punkte erläutern, die in dem grauen Kasten unter Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers aufgelistet sind.
  • Außerdem muss das Informationspapier die Zahlen von echten Systembetrieben enthalten:. Stellen Sie also bitte Umsatz, Kosten und Ertrag der ersten drei Betriebsjahre von mehreren Systembetrieben dar. Dabei handelt es sich nicht um Prognosen, sondern um Informationen über erreichte Ergebnisse. Vorsichtshalber sollten Sie nicht nur die besten Betriebe darstellen, sondern auch Ergebnisse aus dem Mittelfeld. Wenn Sie mit Ihrem Franchise-System erst am Anfang stehen, können Sie selbstverständlich nur die Zahlen des Pilotbetriebes darstellen (die Zahlen des Pilotbetriebes sollten allerdings, wenn Sie noch am Anfang stehen, keinesfalls fehlen).
  • Das Informationspapier sollte auf jedem einzelnen Blatt den Stichtag nennen, an dem es erstellt wurde und an dem die enthaltenen Informationen richtig waren.
    Schließlich sollten sie sich die Aushändigung des Informationspapiers schriftlich quittieren lassen, bevor Sie einen Franchise-Vertrag mit dem betreffenden Interessenten abschließen.

    Weitere Informationen unter Meyer-Köring v. Danwitz Privat.
 
Dr. Patrick Giesler

Ihr Spezialist für Franchise-Recht 
Dr. Patrick Giesler